Rechtsprechung
RG, 28.11.1935 - IV 200/35 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist neben einer gemäß § 37 des Reichserbhofgesetzes erteilten Genehmigung noch die durch die Bundesratsverordnung vom 15. März 1918 vorgeschriebene behördliche Genehmigung erforderlich?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 149, 81
Wird zitiert von ...
- BGH, 10.05.1954 - III ZR 45/53
Amtshaftungsansprüche von Ausländern
Das hat das Reichsgericht in RGZ 149, 81 (85 ff) hinsichtlich des entsprechenden Vertrages über den Rechtsverkehr mit der Türkei eingehend dargelegt.Aus dem Wortlaut, wonach der Ersatzanspruch dem Ausländer nur insoweit "zusteht" als nach jenen Bekanntmachungen die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ergibt sich, daß der Anspruch für ihn entweder überhaupt nicht entstanden und doch mindestens nicht klagbar ist, solange es an einer die Verbürgung der Gegenseitigkeit bestätigenden Bekanntmachung fehlt (RGZ 149, 81 [88]).
Selbst wenn man aber der Bekanntmachung keine sachlich-rechtliche Bedeutung für die Entstehung des Ersatzanspruches beimessen wollte, müßte ihr doch mindestens verfahrensrechtliche Bedeutung für die Geltendmachung des Anspruchs insofern zugesprochen werden, als sich ihr Fehlen als ein Hindernis für die Durchführung des Anspruches darstellt (RGZ 128, 241), das den Richter der Pflicht enthebt, die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit seinerseits nachzuprüfen und das zur Abweisung der Klage führen muß (RGZ 149, 81 [85]).